Allgemeine Liefer-/Montage- und Geschäftsbedingungen

Sämtliche im Angebot angegeben Maße und Einheiten werden zum Nachweis per Aufmass abgerechnet. Für Angebote auf Stundenlohnbasis gilt als anerkannt, dass zur reinen Arbeitszeit auf der Baustelle Rüst- und Fahrtzeiten zusätzlich abgerechnet werden.

Nachträge und zusätzliche Leistungen zum Nachweis werden nach den aktuellen Netto-Abrechnungssätze im Stundenrapport abgerechnet.

Liefer- und Ausführungszeiten:
Die aktuellen Liefer- und Ausführungszeiten werden am Schluss eines jeden Angebotes als Schätzung mitgeteilt, diese Angaben sind unverbindlich, da sie der Angabe unserer Lieferanten unterliegen. Für diese Schätzung wird
keine Gewähr übernommen.

Montage einer elektrisch betriebenen Anlage:
Für die Ausführung von Schiebetoranlagen oder sonstiger Zutrittskontrollen gilt folgendes als vereinbart:
Fundamente die vom Auftraggeber in Verbindung mit der Lieferung solcher Anlagen dem Auftragnehmer in Auftrag gegeben wurden, werden nach den Plänen des Lieferanten innerhalb der angegebenen Lieferzeit ausgeführt, die Montage der Anlage erfolgt nach Anlieferung in Absprache mit dem Kunden.

Bauseitige Kundenleistungen:
Gestellung eines Gabelstablers oder Kranes zum Abladen der Anlage zum Zeitpunkt der Montage. (Vorherige Absprache erfolgt.) Verlegung erforderlicher Zu- und Steuerungsleitungen nach den Plänen des Herstellers, elektrischer Endanschluss.

Verzögerungen im Baufortschritt:
In den Monaten ab November bis etwa März können Verzögerungen in der Ausführung aufgrund der Witterungsverhältnisse auftreten, die in der Planung berücksichtigt werden sollten.
Aus unverschuldeter Verzögerung , so z.B. durch unvorhersehbare Witterungsverhältnis oder bauseits begründete Verschiebungen können keine Ansprüche abgeleitet werden.
Für das bereits auf Kundenwunsch eingelagerte Material sowie der bereits erbrachten Arbeitsleistung wird eine Abschlagszahlung in Rechnung gestellt.
Gewährleistung
Für Zaunsysteme und manuelle Toranlagen gilt als Gewährleistung die VOB. Für elektrisch betriebene Anlagen gilt die vom Gesetzgeber vorgegebene Gewährleistung.

Gewährleistung für Holzbaustoffe:
Holz ist ein lebendes Naturprodukt, sodass folgende Eigenschaften keinen Mangel darstellen:
• Rissbildung (eine ganz natürliche Eigenschaft des Materials)
• Klammerlösung (bedingt durch das Arbeiten des Holzes und der Bewegung aus der Natur)
• Farbunterschiede in den Elementen (möglich durch Ausblühungen bzw. versch. im Holz befindliche
Inhaltsstoffe)
• In Astbereichen und an harzreichen Stellen des Holzes kann es zu Ausblühungen von Harz und anderen Holz-Inhaltsstoffen kommen. (Dies sind natürliche Vorgänge und bedeuten keine Qualitätsminderung)

Gewährleistung für Zaunpfosten aus Naturstein und Stahlmaterialien:
Abweichungen in der Optik sind verkehrsüblich, da z.B. ein Naturstein ein aus der Erde gewonnenes Produkt ist, das sich je nach Beschaffenheit nicht einheitlich bearbeiten lässt. Bei Stahlmaterial ist die Beschaffenheit des Eisens, der Untergrund zur Beschichtung (z.B. die Auflage der Verzinkung) und die Temperatur des Brennofens ausschlaggebend auf die Endbeschichtung bzw. die Oberfläche des Materials. Diese Abweichungen unterliegen keinerlei Beeinflussung.

Gewährleistung für den Einbau an bauseits vorhandene Bauteile:
Für den Einbau von Zaun- und Torbauteilen an bauseitig vorhandene Pfeiler, Säulen, Sockelmauern, Platten oder sonstige Bauwerke kann keine Gewährleistung bezüglich der Standfestigkeit übernommen werden. Eine statische Berechnung bzw. eine Beurteilung darüber, ob das für die Zaun- und Torbauteile vorgesehene Bauwerk geeigenet ist, obliegt gänzlich beim Kunden bzw. Auftraggeber.

Bauseitige Angaben des Kunden:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kunde bei Anfrage verpflichtet ist die Gegebenheiten in der Örtlichkeit wahrheitsgemäß darzulegen. Dazu gehört z.B. Angabe von Böschungen, unwegsames Gelände das kein Heranfahren zur Zaunflucht mit LKW oder Gerätschaften zulässt, dadurch Materialbeschickung nur mit der Schubkarre oder von Hand möglich ist.
Sollten Versorgungsleitungen im Fundamentbereich verlegt sein hat der Kunde die Pflicht hinzuweisen. Sollte sich hieraus Handschachtung ergeben wird diese als Zulage zum Nachweis in Rechnung gestellt.
Die Einweisung der Monteure in eventuell vorhandenen Versorgungsleitungen z.B. Gas-, Wasser-, Telefon-, Elektro- und Abwasserleitungen etc. muss bauseits erfolgen Falls entsprechende Angaben unterbleiben oder sich als ungenau erweisen haftet der Auftraggeber für alle hierdurch entstehenden Schäden.
Liegen dem Auftraggeber entsprechende Pläne vor müssen diese zur Verfügung gestellt werden.
Vor Arbeitsbeginn ist mit den Monteuren die richtige Platzierung der Zaun-/Toranlage abzusprechen.
Grenzsteine sind vor Montagebeginn vom Kunden freizulegen. Alle Anfangs-, Eck-, Knick- und Endpunkte sind den Monteuren anzuzeigen.

Freilegen der Grenzsteine durch die Monteure bzw. Aufenthalt durch das Freilegen der Grenzsteine während des vorgesehenen Montageablaufes müssen gesondert in Rechnung gestellt werden.
Maßnahmen zur Sicherung des öffentlichen Personenverkehrs sind nicht Bestandteil des Angebotes.

Zahlungsvereinbarung

Bei Neukunden:
für Rechnungen mit dem Leistungsumfang Lieferung:
für die ersten 3 Lieferungen zahlbar bei Anlieferung in bar
für Rechnungen mit dem Leistungsumfang Lieferung mit Montage:
Zahlung nach Vereinbarung
Im Regelfall, falls bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wird:
• für Rechnungen mit dem Leistungsumfang Lieferung zahlbar bei Anlieferung in bar oder per Scheck
• für Rechnungen mit dem Leistungsumfang Lieferung und Montage 10 Tage nach Erhalt der Rechnung rein netto Kasse, da Handwerkerleistung.
• Bei unverschuldetem Baufortschritt, so z.B. durch unvorhersehbare Witterungsverhältnisse oder bauseits begründete Verschiebungen wird für das auf Kundenwunsch eingelagerte Material sowie der bereits erbrachten Arbeitsleistung eine Abschlagszahlung in Rechnung gestellt.
Gesondert können in Rechnung gestellt werden:
• Zusätzliche Arbeiten, Materialien und Geräte
• Erschwernis in der Örtlichkeit die bei Ablauf der Montage zusätzlich erforderlich werden, bei Baustelleneinsicht nicht vorhersehbar waren oder gefordert wurden, deshalb nicht kalkuliert oder im Angebot aufgeführt waren.

Preisgrundlage für Fundamentherstellung:
Alle Einheitspreise die Erd- und Betonarbeiten beinhalten basieren auf Bodenklasse bis 3

Definierung Bodenklasse 3:
leicht lösbare Bodenarten
Nicht bindige bis schwach bindige Sande, Kiese und Sand-Kies-Gemische mit bis zu 15% Beimengungen an Schluff und Ton (Korngröße kleiner als 0,06 mm) und mit höchstens 30% Steinen von über 63 mm Korngröße bis zu 0,01 m³ Rauminhalt.
Organische Bodenarbeiten mit geringem Wassergehalt (z.B. feste Torfe).